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Interconnection of Telecommunications Networks in the USA (Nr. 138)

Interconnection of Telecommunications Networks in the USA

Bridger Mitchell, Ingo Vogelsang

Interconnection of Telecommunications Networks in the USA
Nr. 138 / Dezember 1994

Zusammenfassung

Der US-amerikanische Telekommunikationssektor unterliegt einer komplexen, auf drei verschiedenen Ebenen angesiedelten Regulierung: auf der Ebene der Bundesstaaten durch 50 Public Utilities Commissions (PUCs), staatenübergreifend durch die Federal Communications Commission (FCC) und durch die Kartellgesetze. Da die Fragen des Interconnection sowohl die innerstaatliche als auch die staatenübergreifende Telekommunikation betreffen, werden sie von zwei Seiten reguliert, was manchmal zu widersprüchlichen Vorschriften oder sogar zu unterschiedlichen Preisregeln für ein und denselben Dienst führt.
Um Zugang zu den Endnutzern zu bekommen, sind die Fernverkehrs-Carrier mit den lokalen Carriern auf der Grundlage von Equal-Access Vereinbarungen (Vereinbarungen über einen diskriminierungsfreien Zugang) zusammengeschaltet. Auch die Mobilfunknetzbetreiber sind berechtigt, Zugang zu lokalen Netzen zu erhalten. Etwa die Hälfte dieser Betreiber ist gleichzeitig verpflichtet, den Fernverkehrs-Carriern Equal Access zu ermöglichen. In Konkurrenz mit anderen Mobilfunk-Carriern bieten sie ihren Kunden jedoch keinen Equal Access an, sondern haben Rabattvereinbarungen mit einzelnen Fernverkehrs-Carriern getroffen. In einigen Staaten verhandeln alternative lokale Netzbetreiber - CAPs (Competitive Access Providers) und Kabel-TV Gesellschaften - auf Veranlassung der staatlichen Regulierer mit den örtlichen Carriern über Interconnection.
Die wesentlichen Regelungen in den Interconnection-Vereinbarungen sind zumeist das Ergebnis von Entscheidungen der Regulierer oder der Kartellgerichte. Im Rahmen dieser Regelungen können die Carrier die Tarife und Preise ihrer Dienste individuell bestimmen, falls sie nicht ohnehin einer Price-Cap Regulierung unterliegen. Darüberhinaus sind einige freiwillige Interconnection-Vereinbarungen getroffen worden, die teilweise als Musterbeispiele für Interconnection im Bereich der alternativen lokalen Netze gelten.
Die FCC hat unlängst das Recht auf umfassendes Interconnection auf alle Arten von Carriern - Fernverkehrs-Carrier, CAPs, Diensteanbieter und private Netze - ausgedehnt, wobei sie generell gemeinsame räumliche Unterbringung technischer Einrichtungen (physische Collocation) verlangt hat. Obwohl die FCC-Regelungen hinsichtlich Collocation im Sommer 1994 als rechtlich unzulässig zurückgewiesen wurden, wurde physische Collocation in vielen Fällen bereits realisiert, was auf die große Praxisrelevanz dieser Form von Collocation hindeutet. Die US-Regulierer erlauben den Telekommunikationsunternehmen, Informationsdienste in ihre sonstigen Netzaktivitäten zu integrieren. Diese Erlaubnis gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Integration im Rahmen einer "Open Network Architecture" (ONA) erfolgt, was bedeutet, daß alternative Informationsdiensteanbieter in nicht-diskriminierender Weise Zugang zum Netz erhalten und daß "Unbundling" erfolgt (die einzelnen Elemente dieser Informationsdienste werden "entbündelt" angeboten). In der Praxis hat Unbundling bisher nur vereinzelt stattgefunden. Auch eine überstaatliche Standardisierung der Preisregulierung für ONA-Dienste steht noch aus.

Die Entwicklung von Standards für Interconnection zwischen Diensteanbietern und Carriern wird von dem "Information Industry Liaison Committee" (IILC) gefördert. Das IILC kommt regelmäßig zusammen, um Informationen auszutauschen und Standards zu entwickeln, wenn Carrier spezifische Dienste und Anschlüsse nachfragen.
In den USA wurden intensive Erfahrungen gemacht mit Interconnection im Bereich der Intelligenten Netze, d.h. in den Märkten für 130er-Dienste (Anrufe zum Nulltarif) und Kreditkarten-Telefondienste. Die Carrier bieten die 130er-Dienste über nationale, zentral-verwaltete Datenbanken an. Diese Technologie ermöglicht es einem Kunden, zu einem anderen Carrier zu wechseln, ohne daß seine 130er-Nummer geändert werden muß.

Die FCC versucht zur Zeit, das ONA-Konzept auf die Dienste und Komponenten eines zukünftigen Intelligenten Netzes zu übertragen. Erste Diskussionen über die möglichen Konsequenzen drehten sich hauptsächlich um die Fragen, ob Netzsicherheit und integrität in ausreichendem Maße geschützt werden können und ob gewährleistet ist, daß der Betreiber des zentralen Netzes weiterhin Economies of Scope (Kostenvorteile aus dem Angebot komplementärer Dienste) realisieren kann.
Die zunehmend zu beobachtende vertikale Dis-Integration im US-Telefonsektor führt zu einem stetig wachsenden Interconnection-Markt. Gleichzeitig ist dieser Markt häufig Gegenstand regulatorischer Eingriffe zur Forcierung des Wettbewerbs. Die Regulierer und auch die Gerichte führten Equal Access, Unbundling und Collocation ein, um ihre Ziele zu erreichen. Hinsichtlich der Tarifstrukturen findet Rebalancing (Anpassung der Tarife an die Kostenstruktur) zwar statt, aber die Entwicklung verläuft langsamer als die FCC fordert. Vielfach werden die Interconnection-Erlöse zur Deckung der Verluste verwandt. Die duale - innerstaatliche und staatenübergreifende - Regulierung beschleunigt zwar einerseits die Etablierung umfassender Interconnection-Rechte, ist aber andererseits zögerlich hinsichtlich der Einführung einheitlicher Standards im Rahmen des ONA-Konzeptes.

[Nur in englischer Sprache erhältlich.]