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Quersubventionierung und Wettbewerb im Postmarkt (Nr. 225)

Quersubventionierung und Wettbewerb im Postmarkt

Antonia Niederprüm

Quersubventionierung und Wettbewerb im Postmarkt
Nr. 225 / Juli 2001

Zusammenfassung

Eine wesentliche Voraussetzung für wettbewerbsbehindernde Quersubventionierung besteht darin, dass ein Unternehmen auf Märkten mit unterschiedlicher Wettbewerbsintensität agiert. Ist es Unternehmen möglich, in einem monopolistisch strukturierten Markt Erträge zu erzielen, die oberhalb der Stand Alone-Kosten der Dienste oder Produkte liegen, besitzen die Unternehmen eine Möglichkeit, verlustreiche Dienste auf Märkten mit offenem Zugang zu finanzieren. Werden diese Produkte darüber hinaus zu Preisen angeboten mit dem Ziel, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, bzw. potentielle Wettbewerber vom Markteintritt abzuhalten, liegt eine predatory pricing-Strategie finanziert durch Quersubventionierung vor.

Nachweismöglichkeiten einer Quersubventionierung bestehen im Rahmen des sogenannten Incremental Cost-Test. Danach liegt eine subventionsfreie Erlösstruktur bei einem kostendeckend arbeitenden Mehrproduktunternehmen dann vor, wenn die produktspezifischen Erlöse dessen inkrementelle Kosten mindestens decken und dessen Stand Alone-Kosten nicht übersteigen. Da die Kostenrechnung eines Unternehmens normalerweise nicht darauf ausgelegt ist, inkrementelle Kosten eines Dienstes zu erfassen, stellt sich die Frage, welche Art der Kostenrechnung am besten für eine näherungsweise Ermittlung inkrementeller Kosten geeignet ist. Hier erweist sich die Prozesskostenrechnung (activity based costing, ABC) als moderne Art der Vollkostenrechnung, die das Prinzip einer verursachungsgemäßen Kostenzurechnung verfolgt, als besonders geeignet.

Die europäische Richtlinie verbunden mit der Bekanntmachung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postmärkten schafft notwendige Grundlagen zur wirksamen Bekämpfung wettbewerbsbehindernder Quersubventionierung, indem sie eine verursachungsgerechte Kostenzurechnung vorschreibt. In Deutschland bestehen gesetzliche Möglichkeiten über entsprechende Vorgaben, beispielsweise die notwendige Trennung von Konten, die mit Blick auf die Ermittlung inkrementeller Kosten vorzunehmen wäre.

Die amerikanische Regulierungspraxis nimmt im Rahmen jeder Entgeltentscheidung eine verursachungsgerechte Zuordnung von Kosten vor. Dabei rechnet sie zur Bestimmung der inkrementellen Kosten eines Dienstes neben den variablen Kosten ebenfalls Kapazitätskosten, die ihrerseits einen hohen Grad von Verbundproduktion aufweisen, den einzelnen Postdienstleistungen zu. Demgegenüber verzichtet die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung im Wettbewerbsverfahren gegen die DPAG auf eine ähnliche Berechnungsweise der inkrementellen Kosten.