Zusammenfassung
Der von der Kommission im Jahr 2014 vorgestellte Nachbildbarkeitsansatz (Economic Replicability Test – ERT) wurde mit dem Ziel eingeführt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung eines effizienten Zugangs und ausreichender Investitionsanreize zu ermöglichen. In Deutschland sind reine Nachbildbarkeitsansätze noch nicht eingeführt, werden jedoch aktuell vor dem Hintergrund der anstehenden Regulierungsverfügung für Markt 3 a/b diskutiert. Die vorliegende Studie hat untersucht, wie in ausgewählten europäischen Ländern (Belgien, Spanien, Schweden und Großbritannien) der ökonomische Nachbildbarkeitstest konzipiert und umgesetzt wurde.
In der Regel werden in den untersuchten Ländern nicht alle Endkundenprodukte getestet, sondern nur so genannte Flaggschiffprodukte, wodurch der Testumfang begrenzt wird. Zur Bestimmung von Flaggschiffprodukten werden in der Regel Absatz und/oder Umsatzzahlen herangezogen. Bei der Behandlung von Bündelprodukten geht es vor allem um die Behandlung von nichtregulierten Komponenten eines Bündels. Hier unterscheiden sich die Ansätze in den betrachteten Ländern. Das Weglassen nichtregulierter Komponenten, wie beispielsweise Mobilfunkdienste oder TV-Inhalte im Rahmen eines Nachbildbarkeitstests, hängt damit zusammen, dass nationale Regulierungsbehörden oft nicht an die notwendigen (Kosten-)Informationen der betreffenden Komponenten kommen. Auch bei den Verfahrensaspekten unterscheiden sich die Ansätze in den jeweiligen Ländern. Beispielsweise führen manche Länder, vor dem Hintergrund ständiger Preisveränderungen, den ERT in regelmäßigen Zeitabständen durch, während der ERT in anderen Ländern nach einem bestimmten Trigger-Ereignis (z.B. Einführung eines neuen Produktes) aktiviert wird. Festzuhalten bleibt, dass der ERT je nach Land unterschiedlich interpretiert wird. Unterschiedliche Marktstrukturen sowie Endkunden- und Vorleistungsprodukte und bisherige Erfahrungen im Hinblick auf die Verwendung von Preis-Kosten-Scheren-Tests führen zu länderspezifischen Ansätzen.
Schließlich zeigt die Analyse, dass die Existenz eines Kupferankers und/oder der Wettbewerb mit alternativen Infrastrukturen dafür sorgen, dass Preisniveaus nicht unverhältnismäßig ansteigen. Beim Wegfall des Kupferankers oder gar des Infrastrukturwettbewerbs kann es zu allgemeinen Erhöhungen der Preisniveaus kommen. Demnach sollte der ERT als Nachbildbarkeitsansatz zum Schutz des Wettbewerbs, im Gegensatz zur kostenorientierten Preisregulierung, in einem geeigneten Regulierungsumfeld oder Infrastrukturwettbewerb eingebettet sein.
Der Diskussionsbeitrag steht zum Download zur Verfügung.