Wolrad Rommel
Rechtliche Aspekte des Verbundes zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost im Schalterbereich
Nr. 87 / Mai 1992
Zusammenfassung
Die Ausgestaltung des Verbundes zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost liegt in der Verantwortung der Unternehmen. Es ist deren unternehmerische und betriebliche Aufgabe, ihre Leistungsbeziehung zueinander zu regeln. Dies gilt auch im Schalterbereich. Soweit die Unternehmen das vom Postdienst organisierte Schalternetz gemeinsam nutzen, bestimmen sie den Verrechnungspreis für Schalterleistungen und die Art und Weise der Inanspruchnahme des Schalters.
Zur Regelung der gemeinsamen Schalternutzung ist es nicht nur ordnungspolitisch sinnvoll und wirtschaftlich effizient, wenn die Unternehmen in einem Vertrag Inhalt und Preis der Schalternutzung frei vereinbaren können. Ein solcher Vertrag ist auch rechtlich zulässig. Den Unternehmen der Deutschen Bundespost ist es nicht verboten, ihre wechselseitige Leistungsbeziehung vertraglich zu regeln.
Auch hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation bislang für die Unternehmen nicht verwaltungsintern verbindlich festgelegt, welche Art von Schalternetz und -leistungen sie einzurichten oder weiterzuführen haben. Die Richtlinie über die Organisation von Postämtern, die bis zum Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes vorgab, wie die Deutsche Bundespost ihr flächendeckendes Netz von Postschaltern zu organisieren hat, ist für die Unternehmen der Deutschen Bundespost nicht mehr verbindlich. Überhaupt kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation in einer Verwaltungsvorschrift nicht regeln, wie die Unternehmen im Verbund ihre Leistungsbeziehung auszugestalten haben, denn allein das Direktorium ist befugt, solche Entscheidungen zu treffen. Allerdings kann der Minister im Rahmen seiner Rechtsaufsicht die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Direktoriums kontrollieren.
Daneben stellt das Recht noch weitere Instrumente zur Regulierung des Schalters zur Verfügung, mit denen die Bundesregierung oder der Bundesminister für Post und Telekommunikation gezielt oder indirekt Normen für den Schalterbereich erlassen können. Die Bundesregierung kann in Rechtsverordnungen die Funktion oder die Struktur von Postschaltern oder des postalischen Schalternetzes vorgeben. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann in einer auf § 25 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG gründenden Verwaltungsvorschrift bestimmen, welche Form von Schalter und Schalternetz die Unternehmen mittel- oder langfristig zu erhalten oder einzuführen haben.
Doch sind weder die Bundesregierung noch der Minister verpflichtet, den Schalter zu regulieren. Nach dem Gesetz entscheiden Bundesregierung und Minister vielmehr nach politischen Gesichtspunkten, ob eine bestimmte Produktions- oder Vertriebstechnik im Schalterbereich normativ festgeschrieben werden soll. Sie können auch auf jeglichen rechtlichen Eingriff in den Schalterbereich verzichten. Es ist durchaus mit dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Regulierung vereinbar, wenn es der Entscheidung der Unternehmen überlassen bleibt, mit welchen Produktions- und Vertriebstechniken sie flächendeckend den Zugang zu postalischen Diensten für jedermann optimal sicherstellen und wenn sie die gemeinsame Nutzung von Produktions- und Vertriebstechniken vertraglich regeln.
Die hierzu notwendige unternehmerische und betriebliche Flexibilität und Entscheidungsfreiheit besitzen die Unternehmen der Deutschen Bundespost auch gerade im Schalterbereich. Das Recht eröffnet hier vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, so daß die Unternehmen der Deutschen Bundespost bei einer vertraglichen Regelung des Schalterverbundes einen weiten Verhandlungsspielraum besitzen, den sie wirtschaftlich sinnvoll nutzen können.
Zum einen schreibt das öffentliche Recht den Unternehmen nicht konkret vor, in welcher Organisationsform sie Schalter- und Schalternetz zu organisieren haben. Grundsätzlich können diese vielmehr frei darüber entscheiden, ob sie privatrechtsförmig oder in öffentlich-rechtlicher Form ihr Schalternetz organisieren. Ebenso können sie Dritte mit der Ausführung von Schalterleistungen beauftragen, wenn eine solche Arbeitsteilung sachlich begründet ist und der Dritte kontrolliert und gesteuert wird.
Zum anderen sind die Unternehmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bindungen keinesfalls verpflichtet, am Schalter flächendeckend einen festen Katalog von Post-, Postbank- und Telekommunikationsdiensten anzubieten. Sie können diese Dienste und die mit ihnen verbundenen Schalterleistungen entsprechend der Nachfrage fortentwickeln oder einschränken. Denn die Verfassung garantiert nicht einzelne postalische Leistungen oder Einrichtungen. Vielmehr führt der Bund gemäß Art. 87 Abs. 1 GG eine Bundespost, die sich mit dem Wandel des Post- und Fernmeldewesens historisch entwickelt. Die Festlegung einzelner Dienste oder Aufgaben, die die Unternehmen der Deutschen Bundespost als Infrastrukturauftrag wahrzunehmen haben, ist insofern keine Frage des Rechts. Dies ist vielmehr eine politische Entscheidung.