Bis zum 1.6.2022 muss gemäß § 157 (3) TKG im Rahmen einer Rechtsverordnung eine Festlegung der technischen Anforderungen an den Internetzugangsdienst erfolgen. Das von WIK und zafaco im Auftrag der BNetzA erstellte Gutachten untersucht diejenigen Anforderungen, die mit der Ermöglichung der für den Universaldienst vorgegebenen Dienste (§157 (3) TKG-2021) verbunden sind. Sie umfassen die bereits im EKEK festgelegten sog. Anhang V-Dienste sowie Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang (VPN) und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten. WIK und zafaco identifizieren zugehörige relevante Produkte und leiten konkrete Werte für die gemäß TKG festzulegenden Mindestanforderungen an die Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie eine Obergrenze für die Latenz ab. Die Bundesnetzagentur hat am 22.12.2021 zusammen mit dem Gutachten ein Konsultationsdokument zur Anhörung veröffentlicht, das auf den im Gutachten abgeleiteten Werten aufsetzt.
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Mindestanforderungen Internetzugangsdienst
WIK und zafaco haben im Auftrag der BNetzA ein Gutachten zur Bestimmung von dienstespezifischen Datenübertragungsraten für den Up- und Download [Mbps] sowie Latenz [ms] vorgelegt.