Netzbetreiberportabilität im Mobilfunkmarkt Auswirkungen auf Wettbewerb und Verbraucherinteressen (Nr. 199) © Photo Credit: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Netzbetreiberportabilität im Mobilfunkmarkt Auswirkungen auf Wettbewerb und Verbraucherinteressen (Nr. 199)

Zusammenfassung

Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben nach § 43 Abs. 5 TKG in ihren Netzen sicherzustellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung erstens aus technischen Gründen aussetzen und zweitens solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Vor dem Hintergrund anstehender Entscheidungen hat das WIK im Auftrag der Regulierungsbehörde eine Studie zu den Fragen erstellt, welche Wirkungen das Fehlen der Netzbetreiberportabilität auf den Wettbewerb im Mobilfunkmarkt hat und welche Wirkungen das Fehlen der Netzbetreiberportabilität für die Interessen der Verbraucher hat.

Zusammenfassend kommt die Studie zu folgenden Antworten: Fehlende Netzbetreiberportabilität gibt den Anbietern einen Preissetzungsspielraum in Höhe der Wechselkosten, verstärkt First-Mover-Vorteile, erschwert den Wettbewerb um Altkunden im Geschäftskundenmarkt und erhöht die Kollusionswahrscheinlichkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fehlen der Nummenportabilität den Wettbewerb im Mobilfunkmarkt wesentlich behindert. Die Einführung von Netzbetreiberportabilität würde eine Intensivierung des Wettbewerbs und damit verbunden Preis- und Kostensenkungen bzw. eine Steigerung der Dienstleistungsqualität nach sich ziehen und damit zu Wohlfahrtssteigerungen führen.

Die Einführung von Netzbetreiberportabilität liegt im Verbraucherinteresse, weil die Teilnehmer, die in jedem Fall den Betreiber wechseln, Kosten des Nummernwechsels vermeiden; die Teilnehmer, die nur bei Portabilität wechseln, dann günstigere Angebote wahrnehmen würden; Anrufer geringere Kosten des Nummernwechsels haben und alle Teilnehmer von der gestiegenen Wettbewerbsintensität profitieren. Die mit der Einführung von Netzbetreiberportabilität reduzierte Information aus der Rufnummer, lässt sich im wesentlichen durch andere Methoden der Tarifinformation (Entgeltanzeige aus dem Festnetz, Tonsignal im Mobilfunknetz) ersetzen oder ist wegen zunehmend einheitlicher Tarife nicht relevant. Etwaige Nachteile, die dem Verbraucher durch die Einführung von Netzbetreiberportabilität erwachsen, werden durch die Vorteile bei weitem überwogen.

Im §2TKG stehen die Wahrung der Interessen der Nutzer und die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb auf den Märkten der Telekommunikationsmärkten als Ziele der Regulierung an oberster Stelle. Diese Ziele finden ihre Entsprechung in den beiden zentralen Fragen, die in dieser Studie erörtert wurden. Die Ergebnisse der Studie sprechen dafür, dass das Fehlen der Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt und die Interessen der Verbraucher wesentlich behindert und daher die Verpflichtung zur Netzbetreiberportabilität aus diesen Gründen nicht weiter ausgesetzt werden kann.